Betriebliche Altersversorgung für die Gebäudereinigung
Reinigungsunternehmen beschäftigen viele Teilzeitkräfte und Geringverdiener. Mit dem Förderbetrag nach § 100 EStG lässt sich bAV für diese Belegschaft wirtschaftlich sinnvoll einführen – ab 2027 noch deutlich breiter.
Was die Gebäudereinigung besonders betrifft
Hoher Teilzeitanteil
Ein großer Teil der Belegschaft arbeitet in Teilzeit, oft mit Monatslöhnen deutlich unter der Fördergrenze.
Tarifverträge beachten
Tarifliche Regelungen können Vorgaben zur Altersversorgung oder Entgeltumwandlung enthalten. Wir prüfen, welche Regelungen für Ihren Betrieb gelten.
Übernommene Zusagen
Bei Betriebsübernahmen gehen bestehende Zusagen in der Regel mit über – samt der damit verbundenen Haftungsrisiken.
Warum sich eine bAV für Geringverdiener jetzt rechnet
Der Förderbetrag nach § 100 EStG gibt Arbeitgebern 30 % eines zusätzlichen bAV-Beitrags für Geringverdiener zurück – verrechnet mit der Lohnsteuer. Zum 1. Januar 2027 wird die Förderung durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz deutlich ausgeweitet.
Damit fällt beispielsweise in Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Gebäudereinigung ab 2027 ein deutlich größerer Teil der Belegschaft in die Förderung – auch Mitarbeitende, deren Lohn in den letzten Jahren über die bisherige Grenze gestiegen ist.
Voraussetzungen u. a.: zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (keine Entgeltumwandlung) von mindestens 240 € im Jahr, erstes Dienstverhältnis, Durchführung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Die steuerlichen Details stimmen wir auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater ab.
Was das konkret bedeutet
Ein Betrieb zahlt für 15 förderfähige Mitarbeitende jeweils 480 € im Jahr zusätzlich zum Lohn in eine Direktversicherung ein.
2026 beträgt der Förderbetrag 30 % davon, also 144 € je Person – bei 15 Mitarbeitenden 2.160 € im Jahr, die direkt mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden. Ab 2027 kann der Beitrag auf bis zu 1.200 € steigen; der Förderbetrag liegt dann bei bis zu 360 € je Person.
Die Beiträge sind für die Mitarbeitenden in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei. Für Ihr Unternehmen wird die bAV so zu einem spürbaren Argument bei der Personalgewinnung.
Vereinfachte Beispielrechnung; maßgeblich sind die Verhältnisse im Einzelfall.
Häufiger Fehler in der Branche
Viele Reinigungsunternehmen haben Zusagen aus früheren Jahren, die nie auf den aktuellen Rechtsstand gebracht wurden – besonders nach Betriebsübernahmen.
Was wir für Sie tun
- Prüfung aller bestehenden Zusagen
- Analyse der Förderung nach § 100 EStG
- Konzept passend zu Ihrer Belegschaft
- Mitarbeiterinformation und laufende Betreuung
Was uns Betriebe aus der Branche fragen
Gilt die Förderung auch für geringfügig Beschäftigte?
Ja, auch Minijobber können gefördert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – unter anderem muss es sich um das erste Dienstverhältnis handeln. Wir klären mit Ihnen, wer konkret förderfähig ist.
Wir haben einen Betrieb übernommen – was gilt für bestehende Zusagen?
Bei einem Betriebsübergang gehen Versorgungsverpflichtungen nach § 613a BGB in der Regel auf den Erwerber über. Eine sorgfältige Prüfung vor und nach der Übernahme ist deshalb wichtig.
Wie aufwendig ist die Verwaltung für uns?
Mit dem richtigen Aufbau bleibt der laufende Aufwand überschaubar. Wir wählen Lösungen, die sich in Ihren Lohnprozess einfügen, und betreuen sie laufend.
Lassen Sie Ihre Zusagen prüfen, bevor es teuer wird
Die Erstprüfung ist kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung – persönlich von Ludwig Huber.